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Stadt greift durch

Bußgelder bei Verstößen gegen das Hundegesetz SH

Foto: Prima Wochenende

Neumünster (pm) - Aufgrund der aktuellen Vorkommnisse im Fall des als gefährlich eingestuften Schäferhundes, möchte die Ordnungsbehörde der Stadt Neumünster darauf hinweisen, dass bei einer nicht eingehaltenen Leinenpflicht mit einem Bußgeld zu rechnen ist.
Bei Haltern von Hunden, die gegen die Leinenpflicht verstoßen, wird ein Bußgeld von circa 150 Euro fällig. Sollte der Hund bereits als gefährlich festgestellt worden sein, liegt das Bußgeld deutlich höher. Hier muss der Halter bei einem Verstoß circa 1.000 Euro zahlen.
Als gefährlich festgestellte Hunde haben eine durchgängige Leinen- und Maulkorbpflicht (§ 14 HundeG SH). Für alle weiteren Hunde gilt eine Leinenpflicht nur in bestimmten Bereichen wie zum Beispiel Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Park- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete (§ 3HundeG SH).
Die Gefährlichkeit eines Hundes stellt die Ordnungsbehörde der Stadt Neumünster nach §7 des Hundegesetzes Schleswig-Holstein fest.
„Wir bitten alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer um Rücksicht. Halten Sie sich bitte an bestehende Regelungen und tragen Sie zur Sicherheit dieser Stadt bei“, betonen Oberbürgermeister Tobias Bergmann und Stephan Lenz, Fachdienstleiter Bürgerservice, öffentliche Sicherheit und Ordnung.

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