Neumünster (pm)- Bei der Abfallentsorgungsbehörde der Stadt Neumünster häufen sich in der vergangenen Zeit Bürgerbeschwerden: Verschiedene Supermärkte und Discounter würden beschädigte und verbeulte Pfand-Einweggetränke-Verpackungen nicht zurücknehmen. In der Regel scheitert zuerst die Rückgabe am Automaten, da dieser das Einwegpfandlogo möglicherweise nicht erkennt. An der Kasse wird der Kunde dann mit unterschiedlichen Begründungen ebenfalls abgewiesen.
Dieses Verhalten sei eindeutig rechtswidrig und verstoße gegen § 31 Abs. 2 Verpackungsgesetz, erläutert die Abfallentsorgungsbehörde. Danach sind Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränke-Verpackungen verpflichtet, restentleerte Einweggetränke-Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Wenn das Pfandlogo lesbar ist, müssen die Händler die restentleerte Einweggetränke-Verpackungen auch händisch zurücknehmen, falls der Automat die Annahme verweigert. Diese Rechtslage wurde durch ein kürzlich gefälltes Urteil des OLG Stuttgart vom 15.06.2023, Az. 2 U 32/22, ausdrücklich bestätigt.
Rücknahmepflicht
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